AGB
Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile (AGB) Stand: 29.05.2026
Vertragspartner des Mieters ist die WellVision GmbH – womo.bs, Altstadtring 39, 38118 Braunschweig, Geschäftsführung: Kathrin Wellhausen, E-Mail: info@womobs.de (nachfolgend „Vermieter“ genannt). Die nachfolgenden Allgemeinen Vermietbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossenen Mietvertrages.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht
1.1 Diese Allgemeinen Vermietbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Mietverträge über Wohnmobile zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt.
1.2 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne des Pauschalreiserechts (§§ 651a-y BGB).
1.3 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
§ 2 Mindestalter, Führerschein, berechtigte Fahrer
2.1 Das Mindestalter des Mieters und aller berechtigten Fahrer beträgt 23 Jahre. Zudem müssen der Mieter und alle Fahrer seit mindestens 3 Jahren im Besitz einer für das gemietete Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis (z. B. Klasse B oder alte Klasse 3) sein.
2.2 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag ausdrücklich eingetragenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter gilt als Fahrzeughalter und hat für das Verhalten der berechtigten Fahrer wie für sein eigenes einzustehen.
2.3 Führerschein und ein gültiger Personalausweis oder Reisepass müssen dem Vermieter bei der Fahrzeugübergabe zwingend im Original vorgelegt werden. Für die internen Akten des Vermieters ist die Erstellung einer Dokumentenkopie zulässig.
2.4 Kann bei der Übergabe kein gültiges Original-Ausweisdokument oder kein gültiger Original-Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs zu verweigern. Der Vertrag gilt in diesem Fall als vom Mieter storniert, und es greifen die Stornobedingungen gemäß § 4. Die Vorlage gefälschter Dokumente führt zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag durch den Vermieter, wobei jedwede Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen sind.
§ 3 Mietpreise, Mietdauer, Kilometerregelung und Verzugsgebühren
3.1 Die Mietpreise bestimmen sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gilt folgende kilometerabhängige Regelung:
Mietdauer bis zu 3 Tagen: 1.000 Freikilometer insgesamt.
Mietdauer von 4 bis 7 Tagen: 300 Freikilometer pro Tag.
Mietdauer ab 8 Tagen: Kilometer unbegrenzt.
3.2 Jeder zusätzliche Kilometer über die Freikilometergrenze hinaus wird bei Fahrzeugrückgabe mit 0,25 € pro Mehrkilometer berechnet.
3.3 Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung des Fahrzeugs am ersten Miettag um 17:00 Uhr und endet mit der Rückgabe am letzten Miettag zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr.
3.4 Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Unabhängig davon schuldet der Mieter bei einer verspäteten Rückgabe eine Verzugsgebühr in Höhe von 40,00 € pro angefangene Stunde, maximal jedoch 400,00 € pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters (z. B. wegen Ausfalls einer Nachfolgemiete) bleiben hiervon unberührt.
§ 4 Reservierung, Vertragsschluss und Stornierungsbedingungen
4.1 Ein Mietvertrag kommt erst durch die schriftliche oder elektronische Buchungsbestätigung des Vermieters zustande. Nach Erhalt der Bestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Brutto-Mietpreises innerhalb von 14 Tagen fällig. Die Restzahlung muss spätestens 21 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.
4.2 Im Falle eines vom Mieter veranlassten Rücktritts (Stornierung) von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornierungskosten, berechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter, fällig:
- Bis 51 Tage vor Mietbeginn: 30 % des Brutto-Mietpreises
- 50 bis 31 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Brutto-Mietpreises
- 30 bis 21 Tage vor Mietbeginn: 75 % des Brutto-Mietpreises
- 20 bis 11 Tage vor Mietbeginn: 90 % des Brutto-Mietpreises
- Ab 10 Tage vor Mietbeginn sowie bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 100 % des Brutto-Mietpreises
Gleiches gilt, wenn der Vermieter die Fahrzeugübergabe berechtigt verweigern muss, weil der Mieter seine vertraglichen Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt hat (insbesondere bei Nichtvorlage der erforderlichen Original-Ausweisdokumente oder Original-Führerscheine gemäß § 2.4 und § 14.4 oder bei ausbleibender Kautionszahlung gemäß § 5.1). In diesen Fällen wird der Vertrag mit dem Zeitpunkt der verweigerten Übergabe wie eine Stornierung ab 10 Tage vor Mietbeginn mit 100 % des Brutto-Mietpreises abgerechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Rücktrittserklärung des Mieters bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).
4.3 Umgehungsverbot bei Umbuchungen: Nimmt der Mieter eine Umbuchung des Mietzeitraums vor und tritt zu einem späteren Zeitpunkt von diesem umgebuchten Vertrag zurück, so gilt für die Ermittlung der Fristen und der Höhe der Stornierungsgebühr der Zugang des Rücktritts im Verhältnis zum ursprünglich gebuchten, ersten Mietbeginn.
§ 5 Zahlungsbedingungen und Kaution (Reine Überweisung)
5.1 Der Mieter hat zur Absicherung der Pflichten aus diesem Vertrag eine Kaution in Höhe von 1.500,00 € zu leisten. Die Kaution ist vorab per Banküberweisung so rechtzeitig zu entrichten, dass der Betrag spätestens am Tag vor der Fahrzeugübergabe auf dem Geschäftskonto des Vermieters gutgeschrieben ist. Eine Übergabe des Fahrzeugs ohne vorherigen vollständigen Kautionszahlungseingang ist ausgeschlossen.
5.2 Bei ordnungsgemäßer, vertragsgemäßer und schadenfreier Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt die Rückerstattung der Kaution innerhalb von 7 Werktagen per Banküberweisung auf das vom Mieter angegebene Herkunftskonto.
5.3 Liegen bei Rückgabe Schäden vor, deren Verursachung, Reparaturkosten oder Schuldfrage noch ungeklärt sind, oder steht die Überprüfung auf verdeckte Mängel noch aus, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur endgültigen Klärung und Abrechnung des Schadens ganz oder teilweise einzubehalten.
§ 6 Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
6.1 Bei Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs wird gemeinsam von Mieter und Vermieter ein detailliertes Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. Der Zustand des Fahrzeugs wird zudem mittels Fotos dokumentiert.
6.2 Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt und von innen und außen gereinigt übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt und besenrein gereinigt zurückzugeben.
6.3 Die Fäkalienkassette der Toilette (WC-Kassette) sowie der Abwassertank müssen vom Mieter vor der Rückgabe vollständig geleert und gereinigt werden. Bei Nichtbeachtung wird eine Reinigungspauschale für die WC-Kassette in Höhe von 100,00 € fällig.
6.4 Verdeckte Schäden: Schäden, die nicht sofort bei der optischen Rückgabeinspektion, sondern erst im Zuge der unmittelbar anschließenden, gründlichen Innen- und Außenreinigung oder bei einer eingehenden technischen Überprüfung festgestellt werden (z. B. verdeckte Schäden am Unterboden, Schäden an den Wasserleitungen, Defekte der Bordelektrik oder Elektronik), können dem Mieter nachträglich innerhalb von 7 Werktagen nach Rückgabe angezeigt werden, sofern sie nachweislich im Mietzeitraum entstanden sind.
6.5 Ergänzende Kundeninformationen und Betriebsvorschriften: Der Vermieter händigt dem Mieter bei Fahrzeugübergabe ein separates Merkblatt („Wichtige Kundeninformationen / Camper-Guide“) aus. Der Mieter verpflichtet sich, die darin enthaltenen Verhaltensregeln, technischen Betriebsvorschriften sowie länderspezifischen Vorgaben strikt zu beachten. Schäden, die durch die schuldhafte Nichtbeachtung dieser expliziten Kundeninformationen entstehen, sind nicht durch die Kaskoversicherung abgedeckt und vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen.
§ 7 Nutzung des Fahrzeugs, Sorgfaltspflichten und Fahrradträger
7.1 Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam, pfleglich und materialschonend zu behandeln. Die technischen Vorgaben, insbesondere bezüglich der Fahrzeughöhe und -breite (Durchfahrtshöhen beachten) sowie der maximal zulässigen Gesamtbeladung (Vermeidung von Überladung), sind strikt einzuhalten.
7.2 Die am Fahrzeug angebrachte Markise darf nur unter ständiger Aufsicht genutzt werden. Bei aufkommendem Wind, Regen oder bei Verlassen des Fahrzeugs (Abwesenheit) ist die Markise zwingend vollständig einzufahren und ordnungsgemäß zu sichern.
7.3 Die Nutzung des Heck-Fahrradträgers erfolgt auf eigene Verantwortung des Mieters. Die zulässige maximale Belastung des Trägers beträgt 60 kg. Der Mieter ist verpflichtet, die transportierten Fahrräder ordnungsgemäß zu befestigen und gegen Verlust oder Diebstahl zu sichern. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der transportierten Fahrräder oder sonstiger auf dem Fahrradträger mitgeführter Gegenstände.
7.4 Die Pflicht zur schonenden und sachgemäßen Behandlung erstreckt sich auf die gesamte Fahrzeugausstattung, das im Mietpreis enthaltene Inventar (wie das Küchen- und Geschirrset, die Crespo-Campingstühle und den Campingtisch) sowie auf alle optional zubuchbaren Extras (wie den mobilen Campingbackofen von Enders oder den Cadak Gasgrill). Alle Gegenstände sind im selben sauberen, vollständigen und funktionstüchtigen Zustand zurückzugeben, in dem sie übergeben wurden.
7.5 Jegliche verbotene Nutzung des Fahrzeugs (z. B. Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, Fahrten auf unwegsamem Gelände/Offroad, zum Besuch von Festivals, Weitervermietung, gewerbliche Personenbeförderung oder die Nutzung zur Begehung von Straftaten) ist untersagt.
§ 8 Mitnahme von Haustieren
8.1 Die Mitnahme von Haustieren (beschränkt auf Hunde und Katzen) ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den Vermieter gestattet. Für die Mitnahme wird eine einmalige Haustierpauschale in Höhe von 99,00 € berechnet.
8.2 Der Mieter haftet vollumfänglich für alle durch die Tiere verursachten Schäden am Fahrzeug und am mitgelieferten Zubehör. Bei übermäßiger Verschmutzung, Tierhaaren im Innenraum oder festsitzenden Gerüchen (z. B. nasses Fell) ist der Vermieter berechtigt, eine Sonderreinigungsgebühr bzw. Kosten für eine Ozonbehandlung in Höhe von mindestens 100,00 € zu erheben. Polster und Matratzen sind durch geeignete Auflagen vor Verschmutzung zu schützen.
§ 9 Rauchverbot
9.1 In allen Fahrzeugen des Vermieters gilt ein absolutes Rauchverbot (dies gilt auch für E-Zigaretten und Shishas).
9.2 Bei Zuwiderhandlung gegen das Rauchverbot schuldet der Mieter eine pauschale Schadensersatzsumme wegen Wertminderung in Höhe von 400,00 €. Darüber hinaus hat der Mieter die vollständigen Kosten für eine professionelle Innenraumreinigung und Geruchsbeseitigung sowie etwaige Mietausfallkosten zu tragen, falls das Fahrzeug wegen des Geruchs nicht unmittelbar weitervermietet werden kann.
§ 10 Verhalten bei Unfällen, Pannen und Verkehrsverstößen
10.1 Bei jedem Unfall, Brand, Wildschaden oder sonstigen Beschädigungen ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu informieren.
10.2 Der Mieter hat einen schriftlichen Unfallbericht mitsamt Skizze anzufertigen, die Daten der Beteiligten aufzunehmen und den Schaden nach Möglichkeit mittels Fotos zu dokumentieren. Ein gegnerisches Schuldanerkenntnis darf nicht abgegeben werden.
10.3 Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen, Knöllchen, Mautverstößen oder sonstigen Ordnungswidrigkeiten, die während des Mietzeitraums anfallen und über den Vermieter abgewickelt werden müssen, stellt der Vermieter dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 € pro Vorgang in Rechnung.
§ 11 Auslandsfahrten
11.1 Fahrten mit dem Wohnmobil sind grundsätzlich innerhalb des geografischen Europas erlaubt.
11.2 Fahrten in Kriegs-, Krisen- oder Unruhegebiete (gemäß den aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) sind strikt untersagt. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
§ 12 Mängel, Reparaturen und Ersatzfahrzeuge
12.1 Kleinere Reparaturen bis zu einem Betrag von 50,00 €, die zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig werden, darf der Mieter ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag geben. Die Kosten werden gegen Vorlage der Originalrechnung und der ausgetauschten Altteile vom Vermieter erstattet.
12.2 Bei größeren Mängeln oder Reparaturen über 50,00 € ist zwingend vorab die Freigabe des Vermieters einzuholen. 12.3 Kann das Fahrzeug ohne Verschulden des Vermieters vor Mietbeginn nicht bereitgestellt werden (z. B. aufgrund eines Totalschadens durch den Vormieter), ist der Vermieter berechtigt, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu stellen. Gelingt dies nicht, wird der Mietvertrag aufgelöst und der Mieter erhält alle geleisteten Zahlungen zurück. Ein weitergehender Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Schadensersatz besteht nicht.
12.4 Der Mieter hat anfängliche Mängel am Fahrzeug unverzüglich bei Übergabe bzw. spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter zu rügen, andernfalls sind Minderungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
§ 13 Haftung des Mieters
13.1 Der Mieter haftet bei Vollkasko- und Teilkaskoschäden bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.500,00 € pro Schadensfall.
13.2 Der Mieter haftet unbeschränkt (keine Begrenzung auf die Selbstbeteiligung) bei Schäden, die auf Falschbetankung, Missachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhen- und Breitenverstöße), Überladung, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Fahrten unter Alkohol-/Drogeneinfluss zurückzuführen sind. Ebenfalls vollumfänglich zu ersetzen sind daraus resultierende Folgeschäden und Mietausfälle. Der Mieter haftet zudem unbeschränkt für Schäden durch Tiefentladung der Bordbatterien, Frostschäden durch Nicht-Aktivierung des Frostschutzes der Heizung, Schäden durch Fehlanschluss am Gas- oder Wasseraußenanschluss sowie Beschädigungen der elektrischen Fußbodenerwärmung durch unsachgemäße mechanische Beanspruchung.
13.3 Bei Verlust, Diebstahl, unvollständiger Rückgabe oder irreparabler Beschädigung von mitvermieteten Ausstattungs- und Zubehörteilen (inklusive Kücheninventar und Campingmöbeln) hat der Mieter den aktuellen Wiederbeschaffungswert (Neuanschaffungskosten eines gleichwertigen Ersatzgegenstandes) zu erstatten. Bei unvollständig oder stark verschmutzt zurückgegebenem Zubehör (insbesondere bei verfetteten Grill- und Backofenteilen oder ungereinigtem Geschirr) wird eine gesonderte Reinigungspauschale nach Aufwand erhoben. Gleiches gilt für verunreinigte Polster und Matratzen.
§ 14 Versicherungsschutz
14.1 Das Fahrzeug ist im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (jedoch max. 15 Mio. € je geschädigte Person) abgesichert.
14.2 Für das Fahrzeug besteht eine Vollkasko- und eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von jeweils 1.500,00 € pro Schadensfall. Der Kaskoversicherungsschutz erstreckt sich auch auf das fahrzeuggebundene Zubehör wie die fest montierte Markise und den Heck-Fahrradträger.
14.3 Ein fahrzeuggebundener Schutzbrief zur Pannen- und Unfallhilfe (Europ Assistance) ist im Leistungsumfang enthalten. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes und des Schutzbriefes beschränkt sich auf das geografische Europa sowie die außereuropäischen Anrainerstaaten des Mittelmeeres. Für Schäden in Ländern, die vom Versicherungsschutz oder dem Schutzbrief ausgeschlossen sind, haftet der Mieter vollumfänglich.
14.4 Der Mieter ist im Rahmen der Obliegenheiten verpflichtet, bei Fahrzeugübergabe seine Ausweisdokumente und Führerscheine aller Fahrer im Original zur Erstellung von Kopien vorzulegen. Der Vermieter weist darauf hin, dass der Versicherungsschutz gegen Fahrzeugunterschlagung an diese Identitätsprüfung sowie an die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung gekoppelt ist. Verweigert der Mieter diese Mitwirkung, kann keine Fahrzeugübergabe erfolgen und es gelten die Stornierungsgebühren gemäß § 4.
§ 15 Datenschutz, Telematik (FordPass) und Digitale Kommunikation
15.1 Personenbezogene Daten des Mieters werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO verarbeitet.
15.2 Der Vermieter weist darauf hin, dass das Fahrzeug über herstellerseitige Telematikdienste (z. B. FordPass / Ford-App) verfügt. Diese Dienste ermöglichen eine GPS-Ortung sowie technische Fernabfragen. Die Nutzung dieser Daten erfolgt ausschließlich zur Diebstahlsicherung, technischen Verwaltung, Aufklärung von Straftaten oder in akuten Notfällen. Eine Verhaltens- oder permanente Bewegungsüberwachung des Mieters findet nicht statt.
15.3 Digitale Kommunikation: Der Vermieter ist berechtigt, vertragsbezogene Informationen, Buchungsbestätigungen, Hinweise zur Fahrzeugübernahme, Schadensmeldungen sowie sonstige vertragsrelevante Mitteilungen auch elektronisch per E-Mail oder über Messenger-Dienste (z. B. WhatsApp) an den Mieter zu übermitteln. Der Mieter erklärt sich mit dieser Kommunikationsform einverstanden, soweit keine gesetzliche Formvorschrift entgegensteht.
§ 16 Haftung des Vermieters
16.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters beruhen.
16.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 17 Gerichtsstand, Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
17.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Vermieters (Braunschweig).
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
